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Sie sind hier:Themen|Mädchengesundheit|Für Mädchen|Hast du dich auch schon mal gefragt ...|Wie sieht die rechtliche Situation bei einem Schwangerschaftsabbruch aus?|

Wie sieht die rechtliche Situation bei einem Schwangerschaftsabbruch aus?

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Laut Gesetz gelten Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr als ein­sichts- und urteilsfähig. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Mädchen die Bedeutung und die Tragweite eines Schwan­gerschaftsabbruches erfassen (§ 146c Abs 1 und 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Ambulante Schwangerschaftsabbrüche, also Abbrüche, die ÄrztInnen in ihrer Ordination oder in einem Ambulatorium durchführen:
Junge Frauen ab 14 Jahren können alleine ent­scheiden und benötigen keine Zustimmung der Erziehungsbe­rechtigten.

Schwangerschaftsabbrüche in Krankenhäusern
Das Krankenanstaltengesetz des jeweiligen Bundeslandes schreibt für operative Eingriffe eventuell die Zustimmung eines Elternteils vor. Falls die Eltern nicht erreichbar sind oder nicht in die Entscheidung einbezogen werden können, dürfen JugendrichterInnen die Zustimmung zum Schwangerschafts­abbruch geben. In den steirischen KAGes Spitälern benötigen junge Frauen unter 18 Jahren die Zustimmung eines Erziehungs­berechtigten.

Frauen haben das Recht, sich eigenverantwortlich für einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. Das österreichische Strafgesetzbuch legt den Rahmen dafür fest.

Innerhalb der ersten drei Monate
Innerhalb der ersten drei Kalendermonate einer Schwanger­schaft ist laut § 97 Strafgesetzbuch unter bestimmten festge­legten Bedingungen ein Abbruch zulässig. Zuvor muss, wie bei jedem medizinischen Eingriff, eine ärztliche Beratung stattfin­den. Der Eingriff muss von einer Ärztin oder einem Arzt vorge­nommen werden und kann ambulant oder stationär erfolgen. Die schwangere Frau kann die Ärztin oder den Arzt wählen. ÄrztInnen sind aber nicht verpflichtet einen Schwangerschafts­abbruch durchzuführen oder dabei mitzuwirken – es sei denn, der Schwangerschaftsabbruch wäre lebensnotwendig.

Wann beginnt eine Schwangerschaft?
Etwa eine Woche nach der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle kommt es zur Einnistung in der Gebärmutter der Frau (Nidation). Damit beginnt nach österreichischem Recht eine Schwangerschaft. Daher gelten auch erst nach diesem Zeit­punkt die rechtlichen Regelungen über den Schwangerschafts­abbruch.

Nach dem dritten Monat
In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch nach dem dritten Kalendermonat nur zulässig, wenn es medizinische Gründe dafür gibt, etwa wenn ernste Gefahr für die Gesund­heit der Frau besteht, eine schwere Fehlbildung des Fötus zu erwarten ist oder ein Mädchen, wenn es schwanger wird, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In allen anderen Fällen, zum Beispiel aus sozialen Gründen oder nach einer Vergewaltigung, ist ein Schwangerschaftsabbruch nach dem dritten Monat unzulässig und daher strafbar.

Gelegentlich kommt es vor, dass eine Frau oder ein Mädchen eine ungewollte Schwangerschaft spät feststellt oder sich aus anderen Gründen erst nach dem dritten Monat zu einem Abbruch entscheiden kann. In diesen Fällen ist ein Abbruch in Österreich nicht mehr erlaubt. In manchen europäischen Län­dern, etwa den Niederlanden, Großbritannien oder Schweden, ist ein so genannter Spätabbruch auch für Frauen aus anderen Ländern legal möglich. Es gibt Kliniken, die sich auf diese Be­handlung spezialisiert haben. Eine Übersicht der Kliniken aus den Niederlanden finden Sie auf www.abtreibung.at|

Quelle: Broschüre Ungewollt schwanger, S. 6-8. Nähere Informationen zu den unterschiedlichen Methoden des Schwangerschaftsabbruchs und Adressen aus Österreich unter www.fgz.co.at/fileadmin/hochgeladene_dateien/pdfs/ungewollt_schwanger/Pille_danach_Brochuere_ungewollt_schwanger_Stand03032010.pdf|

 

 

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