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Antwort

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Der Patienten-Entschädigungsfonds ist bei der Steiermärkischen Landesregierung eingerichtet und befasst sich mit Schadensfällen, die durch die Behandlung in steirischen Fondskrankenanstalten seit dem 1.1.2001 entstanden sind und bei denen das Verschulden oder die Haftung der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist.

Die Unfallkrankenhäuser (UKHs) und die Privatkrankenanstalten sind keine Fondskrankenanstalten, werden also hiervon nicht erfasst.

Die Entschädigung ist ein einmaliger Geldbetrag bis maximal 21.800 €. In speziellen Härtefällen sieht die Geschäftsordnung vor, dass die genannte Höchstgrenze überschritten werden darf. (So wurde etwa eine von Dr.in Karin Prutsch vertretene Patientin mit einem Betrag von 55.000 € vom niederösterreichischen Patienten-entschädigungsfonds entschädigt.) Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf eine Entschädigung aus dem Fonds. Für die Entscheidung ist die Patienten-Entschädigungskommission zuständig.

Der/die PatientIn muss vor Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist (3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger) einen schriftlichen Antrag auf Entschädigung an die Kommission stellen. Ein Antrag ist nicht zulässig, wenn bereits ein Schadenersatz von einer Schlichtungsstelle, einem Gericht oder einer Versicherung zugesprochen wurde oder ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig ist.

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