Grundsätzlich sollen die Schlichtungsstellen Meinungsverschiedenheiten zwischen behandelnden ÄrztInnen und PatientInnen, die Behandlungsfehler geltend machen, im beiderseitigen Einvernehmen und außergerichtlich regeln.
Es gibt drei verschiedene Schiedsstellen:
für niedergelassene ÄrztInnen (ambulanter Bereich)
für Landeskrankenhäuser (LKHs)
und für Privatkrankenhäuser
Die Schlichtungsstelle für niedergelassene ÄrztInnen kann von PatientInnen angerufen werden, die Behandlungsfehler durch niedergelassene ÄrztInnen im Bereich der Ärztekammer Steiermark vermuten. Sie ist bei der Ärztekammer für Steiermark eingerichtet. PatientInnen, die eine Schadenersatzforderung erheben, können die Schlichtungsstelle mit schriftlichem Antrag anrufen. Der Antrag muss eine kurze Schilderung des Geschehens und den konkreten Wunsch (das „Begehren“) an die Schlichtungsstelle beinhalten. Es empfiehlt sich, das Geschehen und das Begehren mit einem möglichst klar formuliertem Brief und Kopien aller Unterlagen zu untermauern.
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Die Schlichtungsstelle für Krankenanstalten in der Steiermark soll von all jenen Personen angerufen werden können, die Behandlungsfehler und die Verletzung der Aufklärungspflicht im Bereich der Krankenanstalten vermuten, deren Rechtsträger die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H ist.
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Die Schlichtungsstelle für Privatkrankenanstalten steht jenen Personen zur Verfügung, die Behandlungsfehler durch Vertragskrankenanstalten vermuten. Die Vertragskrankenanstalten finden sich in der Vereinbarung über die Einrichtung der Schlichtungsstelle:
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Schlichtungsstellen beruhen nicht auf dem Ärztegesetz, sondern auf Vereinbarungen.
Alle Verfahren sind für die PatientInnen kostenlos ist. Wer sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen möchte, muss jedoch die Kosten dieser rechtlichen Vertretung selbst tragen. Die Begleitung durch eine Rechtsvertreterin oder auch durch eine Mitarbeiterin des Frauengesundheitszentrums kann sinnvoll sein, weil die Antragstellerin bei der Schiedsstelle für die niedergelassenen ÄrztInnen sonst alleine einem Gremium von drei bis fünf – in der Regel - Männern gegenübersitzt.
Wichtig ist, dass AntragstellerInnen für ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle die Zustimmung geben müssen, dass Daten und Informationen - auch medizinische Daten - an die Schlichtungsstelle weitergegeben werden dürfen, selbst wenn sie sonst dem Weitergabeverbot oder der Verschwiegenheit unterliegen.
Die Schlichtungsstelle kann nicht mehr angerufen werden, wenn bereits eine Klage bei Gericht eingereicht wurde. Sie kann auch dann nicht angerufen werden, wenn Verjährung eingetreten ist. Eine Verjährung bei Schadenersatz tritt nach drei Jahren ein, allerdings erst ab der Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Wenn Sie zum Beispiel nach vier Jahren einen Zusammenhang zwischen Ihren Beschwerden und einer Operation feststellen, beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren erst ab dieser Erkenntnis zu laufen.
Das Verfahren endet in einem unverbindlichen Vorschlag für die Streitbereinigung: Wenn die Patientin, der Patient diesen Vorschlag annimmt, wird ein verbindlicher außergerichtlicher Vergleich geschlossen. Der Vergleich kann eine einmalige Abschlagszahlung oder aber auch eine Zahlung zuzüglich einer Haftung für Dauer- oder Spätfolgen beinhalten.
Vorteil
Beschwerde- oder Schadenersatzverfahren vor einer Schlichtungsstelle haben für die PatientInnen den Vorteil, dass sie meist wesentlich kürzer dauern als Gerichtsverfahren. Sie sind auch kostengünstiger, zumal keine Gebühren anfallen, die Gutachten nicht von den PatientInnen zu bezahlen sind und nur im Fall einer anwaltlichen Vertretung Kosten entstehen. Bevor Entscheidungsvorschläge Geltung erlangen, müssen die AntragstellerInnen zustimmen. Sie können aber auch ablehnen. Der Rechtsweg zu den Gerichten bleibt auch nach einem Schlichtungsverfahren offen.
Nachteil
Der Nachteil des Schlichtungsverfahrens ist, dass für die PatientInnen keine Vertretung vorgesehen ist. Entweder sie nehmen sich eine anwaltliche oder sonst erfahrene Vertretung, die im Verfahren unterstützt – was jedoch Kosten verursacht – oder sie müssen die eigenen Interessen alleine vertreten. Im letzteren Fall sollten sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie dann der Kommission alleine gegenüber stehen und sich behaupten müssen. Es empfiehlt sich, sich bei der PatientInnenobfrau |über das Verfahren zu informieren und eventuell um die Begleitung zu ersuchen.
Patientinnen haben außerdem die Möglichkeit, (gegen einen geringen Unkostenbeitrag) eine Beraterin des Frauengesundheitszentrums |zur Begleitung anzufragen.
Hier| finden Sie einen Überblick über die drei Schlichtungsstellen