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Eine sexuelle Beziehung zwischen zwei Minderjährigen ist grundsätzlich ab 14 erlaubt, da man ab diesem Alter sexualmündig ist. Ist einer der Partner erst 13, macht sich der ältere Partner nicht strafbar, solange der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt, das heißt der Ältere darf maximal 16 sein. Auch nicht strafbar sind Zärtlichkeiten ohne Geschlechtsverkehr wie etwa Petting, wenn die/der jüngere Jugendliche zumindest 12 Jahre alt und die/der ältere Jugendliche um maximal vier Jahre älter ist. Grundsätzlich gilt, dass es auf den Eigenwillen und die eigene Urteilsfähigkeit ankommt.
Das heißt: nicht strafbar sind ...
Was ist strafbar?
Ab wann darf ich einen Freund/eine Freundin haben?
Grundsätzlich ist es aber so, dass die Eltern bis zur Volljährigkeit über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen dürfen und daher auch (vor allem im Interesse des Kindes und im Extremfall, das heißt wenn eine Gefährdung für den/die Jugendliche bestehen könnte) eine Beziehung verbieten dürfen. (§ 146 ABGB: Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.) Der Grund für diese gesetzliche Regelung ist vor allem der, dass auch Eltern Pflichten (Aufsichtspflicht, Erziehungspflicht usw.) einhalten müssen.
Quelle KIJA, Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark
www.kinderanwalt.at/_lccms_/_00250/S.htm?VER=110324150554&LANG=ger&MID=280| unter Sexualität